Satzung der Musikschule Schöneck-Nidderau e.V. mit Zweigstelle Niederdorfelden

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Musikschule Schöneck-Nidderau e.V. ”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nidderau.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist Träger der Musikschule Schöneck-Nidderau e. V.. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Schule. Deren Aufgabe ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern und Schüler gegebenenfalls auf ein Berufsstudium vorzubereiten.

§ 3 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und handelsregisterfähige Unternehmen sein.

2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Ausschluß

b) Austritt

c) Tod bei natürlichen Personen

d) Auflösung bei juristischen Personen

e) Löschung im Register bei handelsregisterfähigen Unternehmen

4. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

5. Ein Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Innerhalb von 10 Tagen – gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides an – kann schriftlich widersprochen werden. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerspruch mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet.

6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 7. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag eines fördernden Mitglieds beträgt das 5-fache des Beitrags eines ordentlichen Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. 2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl von Ehrenmitgliedern

3. Entgegennahme des Jahresberichtes

4. Entlastung des Vorstandes

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Beschluß von Satzungsänderungen

7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres, einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zugehen.
4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins oder Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 5 dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Jedes Vereinsmitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht in der Migliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.
8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, zwei Beisitzer). Ihr Amt endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung anderer Vorstandsmitglieder.
2. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
3. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
4. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich der Leitung der Musikschule. ersonelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit der Leitung der Musikschule zu treffen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied; bei Verhinderung des Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
7. Sachdienliche Unkosten können erstattet werden.
8. In alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
9. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern 3 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. § 6 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 10 Förderkreis

1. Der Vorstand beruft aus der Mitgliedschaft einen Ausschuß, der einen Förderkreis der Musikschule Schöneck-Nidderau e. V. aufbaut. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens 4 Beisitzern.

2. Der Ausschuß hat die Aufgabe, einen Kreis von Förderern zu werben, die die Musikschule finanziell unterstützen_ Die Förderer müssen nicht Mitglied des Verein sein.

3. Über die Arbeit und Ergebnisse des Förderkreises berichtet der Vorstand in der Mitgliederversammlung.

4. Anfallende schriftliche Arbeiten werden von der Geschäftsstelle der Musikschule mit erledigt.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Die Leitung der Musikschule gehört dem Beirat kraft ihres Amtes an. Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Nidderau und die Gemeinde Schöneck je zu Hälfte, die es nur zu gemeinützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden dürfen.